Das Pflegestärkungsgesetz II hat das SGB XI geändert. § 14 SGB XI definiert den Pflegegrad 2 ab dem 1. Januar 2017 wie folgt:
Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 2 einzuordnen: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten.
Der Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigunge der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.
Also: Versicherte erhalten den neuen Pflegegrad 2 dann, wenn ihnen im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessements (NBA) vom Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in insgesamt sechs Aktivitätsbereichen zwischen 27 und 47,5 Punkte zuerkannt worden sind. Dabei wird die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen untersucht. Je weniger selbstständig der Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er.
Bereits am 21.12.16 anerkannte Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 oder 1 erhalten automatisch den Pflegegrad 2. Sie genießen Bestandsschutz, werden nicht schlechter gestellt und müssen nicht neu begutachtet werden (s.o.).
Der Pflegegrad 2 hat zur Voraussetzung, dass eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beim Antragsteller vorliegt, die von einem Gutachter das MDK im Verfahren des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) festgestellt wird. Der Gutachter untersucht den Antragsteller hinsichtlich der folgenden sechs Bereichen:
Während des Begutachtungsverfahrens werden für jeden der sechs Bereiche unterschiedlich hohe Punkte vergeben, wobei die Bereiche unterschiedlich gewichtet werden. Nach einem speziellen Verfahren wird eine Gesamtpunktzahl berechnet und ein Pflegegrad zugewiesen.
Der Pflegegrad 2 wird wie nachfolgend dargestellt definiert bzw. anhand von Beispieldiagnosen näher umrissen.
In den Pflegegrad 2 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft.
Beispielsweise gehören zur Gruppe der Personen ohne Einschränkung der Alltagskompetenz im Pflegegrad 2 Pflegebedürftige mit stärker ausgeprägten Störungen des Bewegungsapparates sowie mit Folgen eines Schlaganfalls.
Der Grundpflegebedarf im Sinne des SGB XI bei dieser Personengruppe des Pflegegrades 2 liegt zwischen 30 und 127 Minuten.
Fast alle Personen benötigen neben Hilfen beim Waschen und Kleiden auch Unterstützung beim Toilettengang. Dies heißt, dass nicht nur einmal täglich bei zwei Verrichtungen oder morgens und abends bei der Grundpflege Hilfe erforderlich ist, sondern der Hilfebedarf mindestens drei bis maximal 15 Mal täglich zu verschiedenen Zeiten anfällt. Viele Betroffene wohnen allein, so dass wenigstens vier pflegerische Einsätze durch Angehörige oder Pflegedienste geleistet werden müssen. Selbst wenn lediglich 30 Minuten direkte Pflegeleistungen für die Person erbracht werden, ist so der personelle Einsatz durch An- und Abfahrt wesentlich höher.
Psychosozialer Unterstützungsbedarf besteht bei Personen des Pflegegrades 2 ohne Einschränkung der Alltagskompetenz überwiegend bei der Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten, eventuell aber auch bei der Kontaktpflege nach außen.
Nächtliche Hilfen sind bei einigen Personen des Pflegegrades 2 dieser Gruppe je einmal pro Nacht notwendig.
Personelle Präsenz am Tage ist nicht notwendig.
In der Regel haben alle Betroffenen einen erheblichen oder hohen Unterstützungsbedarf beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Hilfen bei der Medikamentengabe, beim Spritzen von Insulin oder bei Arzt- oder Therapeutenbesuchen.
Nur zu einem zeitlich geringen Teil werden die Hilfen als Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht, etwa einmal pro Woche als Hilfe zum Baden oder wenn der Angehörige in Ausnahmefällen beruflich abwesend ist. Es ist auch möglich, dass der Pflegedienst etwa 2 Mal am Tag kommt. Überwiegend werden die Hilfen aber durch Angehörige erbracht.
Personen, die mit einem Grundpflegeaufwand von 30 Minuten nach der alten Regelung (Pflegestufen) keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten, können nach der Neuregelung im SGB XI jedoch den Pflegegrad 2 erhalten. Das kann etwa bei alleinlebenden Personen mit erheblichen Mobilitätsbeeinträchtigungen, allgemeiner Schwäche und Schwindel der Fall sein, die nur einmal täglich die Hilfe eines Pflegedienstes zur Grundpflege in Anspruch nehmen, , ansonsten morgens und abends Unterstützung von einem Angehörigen bei der Nahrungszubereitung und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten.
Zur Gruppe der Personen im Pflegegrad 2 mit erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz gehören beispielsweise Personen mit einer Demenz im Anfangsstadium. Körperlich Beeinträchtigungen können, müssen aber nicht hinzu kommen.
Personen im Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne motorische Beeinträchtigungen brauchen nur Impulsgaben und Kontrollen, dann führen Sie die Maßnahmen der Grundpflege selbständig durch. Der Zeitaufwand in diesem Bereich liegt deshalb bei nur 8 bzw. 10 Minuten. Bei diesem konkreten Zeitaufwand handelt es sich um eine Aufforderung, kurze Anleitung oder Kontrolle zur Durchführung der notwendigen grundpflegerischen Verrichtungen oder zum Toilettengang. Diese 8 oder 10 Minuten Hilfeleistung sind zudem verteilt über den Tag. Sie sind etwa 10 Mal täglich notwendig.
Bei den Betroffenen können auch zusätzliche körperlich Beeinträchtigungen bestehen, die zu einem höheren Grundpflegebedarf von 51 bzw. 58 Minuten führen, etwa durch Teilübernahme von Hilfe beim Waschen und Kleiden und bei den Toilettengängen, wobei die Häufigkeit der Hilfen bei etwa 4 Mal pro Tag liegt.
Die Personen des Pflegegrades 2 mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz benötigten zwischen 5 und 10 Mal am Tag psychosoziale Unterstützung.
Die Unterstützung bezieht sich auf die Tagesstrukturierung, beinhalt Gespräche, Vorlesen, Einbeziehen in Alltagsaktivitäten im Haushalt oder Beschäftigungsangebote.
Die Betroffenen leben mit Familienangehörigen zusammen und werden den ganzen Tag über immer wieder angesprochen und einbezogen. Die konkreten Betreuungsleistungen (z.B. Ansprache) findet parallel zu anderen Tätigkeiten der Pflegepersonen statt, beispielsweise beim gemeinsamen Vorbereiten des Mittagessens.
Die Betroffenen können aber auch alleine leben und von außerhalb wohnenden Angehörigen mehr oder minder regelmäßig besucht werden. Dann fehlen oft Ansprache und psychosoziale Betreuung im ausreichenden Maß oder werden nur unzureichend im Rahmen der Einsätze des Pflegedienstes oder der Besuche von Angehörigen oder Nachbarn erbracht.
Nächtlicher Hilfebedarf besteht für Personen im Pflegegras 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in aller Regel nicht.
Die betroffenen Personen müssen beobachtet werden, um zu erkennen, wann ein Eingreifen notwendig ist. Dies ist Im familiären Umfeld gewährleistet. Bei alleinlebenden Personen sind in der Regel 5 Einsätze täglich organisiert. Alle Personen sind noch in der Lage, im gewohnten Umfeld über einige Stunden alleine zurechtzukommen. Mit außergewöhnlichen Situationen sind sie jedoch überfordert.
Überwiegend ist eine Hilfe bei der Medikamentengabe notwendig.
Alleinlebende Personen erhalten, wie erwähnt, 2 bis 5 Mal am Tag Sachleistungen durch einen Pflegedienst und zwischenzeitlich Besuche durch Angehörige oder Nachbarn. Weitere Betreuungsangebote wären wünschenswert, etwa eine zugehende niedrigschwellige Betreuung.
Hilfebedürftige Versicherte mit dem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, die wir im folgenden beschreiben.
Der Pflegegrad 2 rechtfertigt einen Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde odereinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Pflegebedürftige mit oder ohne Demenz mit dem Pflegegrad 2 erhalten in monatliches Pflegegeld von 316 Euro ab dem 1. Januar 2017 bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Bis zum 31.12.16 wurden 244 Euro für Pflegebedürftige mit der alten Pflegestufe 1 und 123 Euro für Demenzkranke mit der sog. Pflegestufe 0 gezahlt.
Somit erhalten rein körperliche Pflegebedürftige monatlich 72 Euro mehr und Demenzkranke 193 Euro mehr für Pflege durch Angehörige oder Freunde.
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; der ambulante Pflegedienste rechnet direkt mit den Pflegekassen ab.
Bis zum 31.12.2016 wurden als Pflegesachleistung 468 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 und 231 Euro für Demenzkranke mit der sogenannten Pflegestufe 0 von der Pflegekasse bereitgestellt.
Rein körperlich Pflegebedürftige erhalten somit ab Januar 2017 221 Euro mehr und Demenzkranken 458 Euro mehr bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
Der Pflegebedürftige kann sich durch Angehörige bzw. Bekannte und auch gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst versorgen lassen. Dann erhält er von der Pflegekasse eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Zu beachten ist, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld in dieser Konstellation nicht in vollem Umfang, sondern nur anteiliges erhält. Sein Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.
Der festgestellte Pflegegrad 2 rechtfertigt den neuen einheitlichen Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Vor dem 1. Januar 2017 gab es in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro.
Wozu dient dieses Geld?
Der Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 soll damit zum Beispiel an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, um geistig und körperlich aktiviert zu werden, einen Alltagsbegleiter engagieren, der für Gespräche und Spaziergänge oder Einkäufe zur Verfügung steht. Eine Haushaltshilfe bezahlen, die beim Putzen oder sonstiger Hausarbeit hilft.
Schöpft ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 2 seine Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 689 Euro nicht voll aus, kann bis zu 40 Prozent davon auf Wunsch auch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Er kann also bis zu 275,60 Euro zusätzlich für Betreuung und Entlastung nutzen.
Ein Hilfebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn er z. B. nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege in einem Pflegeheim angewiesen ist. Die Pflegekasse zahlt grundsätzlich für bis zu 28 Tage im Jahr maximal 1.612 Euro.
Wenn der Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzt, kann für seine Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen im Jahr von der Pflegekasse verlangen.
Während der Zeit der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 einen Anspruch auf die Hälfte ihres Pflegegeldes von 316 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige, also auf 158 Euro pro Monat.
Versicherten mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege durch professionelle Pflegekräfte bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen in Höhe von 1.612 Euro für maximal vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr.
Während der Zeit der Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 weiter einen Anspruch auf die Hälfte ihres Pflegegeldes von 316 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr, also monatlich 158 Euro.
Wenn der Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, hat er einen Anspruch für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr, was einer Zahlung der Pflegekasse in Höhe von maximal 2.418 Euro entspricht.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf 689 Euro pro Monat für Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen. Damit entsprechen die Leistungssätze für Tagespflege und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen. Der Geldbetrag wird zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige gezahlt.
Dies ist eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum alten System der Pflegestufen. Danach erhielten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 468 Euro für die Tages- und Nachtpflege, Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 lediglich 231 Euro.
Versicherte mit Pflegegrad 2, die zu Hause wohnen, haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs
Dieser Anspruch auf weitere Leistungen bei häuslicher Pflege ist einheitlich für alle Pflegegrade geregelt. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu den weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege beim Pflegegrad 1 verwiesen.
Versicherte mit Pflegegrad 2 erhalten pro Monatliche 770 Euro für die stationäre Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim.
Vor dem 1. Januar 2017 erhielten Versicherte mit der Pflegestufe 1 1.064 Euro pro Monat von der Pflegekasse. Ab 2017 werden also 294 Euro weniger gezahlt. Demenzkranke mit der so genannten Pflegestufe 0 bekamen allerdings keine Leistungen für die stationäre Pflege. Die Situation dieses Personenkreis ist durch die Pflegereform somit verbessert worden.
Die Leistung der Pflegekasse deckt nicht die kompletten pflegebedingten Heimkosten ab. Bewohner eines Pflegeheimes müssen – unabhängig von ihrem Pflegegrad – einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) zum Pflegesatz des Alten- oder Pflegeheims zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil bleibt immer gleich, auch wenn der Pflegebedarf und der Pflegegrad steigen. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezieht sich nur auf die pflegebedingten Kosten, die nach Abzug der Kassenleistungen auf die Bewohner umgelegt werden.
Von Pflegeheim zu Pflegeheim variieren dennoch die Kosten der Pflege, weil nicht in jedem Pflegeheim die Pflege gleich teuer ist. So ist etwa die Personalzusammensetzung unterschiedlich und verursacht unterschiedliche Kosten.
Zu diesem EEE, der sich ausschließlich auf die Kosten der Pflege bezieht, also dem pflegebedingten Eigenanteil, kommen bei Heimpflege auch noch die vollständig durch den Bewohner zu finanzierenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie anteilige Investitionskosten. Diese weiteren Kosten variieren ohnehin von Heim zu Heim und von Bewohner zu Bewohner, da die Heime unterschiedlich ausgestattet sind und auch innerhalb eines Heimes unterschiedlich große Zimmer für die Bewohner zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung hat zugesagt, dass kein bisher anerkannter Pflegebedürftiger oder Demenzkranker durch das Pflegestärkungsgesetz II schlechter gestellt wird als bisher. Das ist auch gesetzlich geregelt und in Form des sog. Bestandsschutzes festgehalten. Daher werden die bereits anerkannten Menschen mit Pflegestufe automatisch in einen neuen Pflegegrad überführt und erhalten alle ihre bisherigen Leistungen.
Pflegebedürftige, die zum 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben, müssen weder einen neuen Antrag stellen noch neu begutachtet werden. Sie werden automatisch in den neuen Pflegegrad überführt und erhalten die entsprechenden Leistungen.
Wie vollzieht sich die Umwandlung im Detail?
Körperlich Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 2 erhalten automatisch den Pflegegrad 3.
Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 1 erhalten ebenfalls automatisch den Pflegegrad 3.
(Info von Pflegeversicherung !)