Das PSG II tritt zum 1.1.16 in Kraft
Pflegegeld 2017 / 2018 Pflege Neuausrichtungsgesetz
Quelle: DMRZ & kv- media
Wichtige Informationen zum Pflegegeld 2016 und 2017
Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes. Alle Veränderungen / Erhöhungen haben wir übersichtlich für Sie aufgeführt.
§ 140 SGB XI - Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade
Versicherte bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen, werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in
den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall =
Pflegegrad 5
Von | Nach |
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkte Alttagskompetenz |
Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkte Alttagskompetenz |
Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 / Härtefall | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkte Alttagskompetenz |
Pflegegrad 5 |
Pflegegeld nach § 37 SGB XI Erhöhungen
Pflegegeld für die Pflege zu Hause
Pflegegrad |
2017 |
2018 |
Pflegegrad 1 |
Anspruch |
Anspruch |
Pflegegrad 2 |
316 € |
316 € |
Pflegegrad 2 (mit Demenz) |
316 € |
316 € |
Pflegegrad 3 |
545 € |
545 € |
Pflegegrad 3 (mit Demenz) |
545 € |
545 € |
Pflegegrad 4 |
728 € |
728 € |
Pflegegrad 4 (mit Demenz) |
728 € |
728 € |
Pflegegrad 5 |
901 € |
901 € |
Pflegegrad 5 (mit Demenz) Härtefall |
901 € | 901 € |
Leistungen Stationäre Pflege 2017 / 2018 nach SGB XI Erhöhungen
Vollstationäre Pflege
Pflegegrade |
2017 |
2018 |
Pflegegrad 2 |
770€ |
770€ |
Pflegegrad 2 (mit Demenz) |
770€ |
770€ |
Pflegegrad 3 |
1262 € |
1262 € |
Pflegegrad 3 (mit Demenz) |
1262 € |
1262 € |
Pflegegrad 4 |
1775 € |
1775 € |
Pflegegrad 4 (mit Demenz) |
1775 € |
1775 € |
Pflegegrad 5 (mit Demenz) Härtefall |
2005 € |
2005 € |
Pflegesachleistungen 2017 / 2018, § 36 SGB XI, Demenzkranke
Pflegesachleistungen für die Pflege zu Hause
Pflegegrad |
2017 |
2018 |
Pflegegrad 1 |
125 € |
125 € |
Pflegegrad 2 |
689 € |
689 € |
Pflegegrad 2 (mit Demenz) |
689 € |
689 € |
Pflegegrad 3 |
1.298 € |
1.298 € |
Pflegegrad 3 (mit Demenz) |
1.298 € |
1.298 € |
Pflegegrad 4 |
1.612 € |
1.612 € |
Pflegegrad 4 (mit Demenz) |
1.612 € |
1.612 € |
Pflegegrad 5 |
1.995 € |
1.995 € |
Pflegegrad 5 (mit Demenz) Härtefall |
1.995 € |
1.995 € |
Sie können die Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Sie können die Pflegesachleistungen auch mit dem Pflegegeld kombinieren.
Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegegeld
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegedienste rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.
Tages- und Nachtpflege: Die Unterschiede
Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) nach Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch XI, § 36, § 38, § 41 § 45 umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt:
Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.
Tages- und Nachtpflege 2017 / 2018 mit und ohne Demenz nach § 36, §38, §41, §45 SGB XI Erhöhungen
Pflegegrad |
2017 |
2018 |
Pflegegrad 2 |
689 € |
689 € |
Pflegegrad 3 |
1298 € |
1298 € |
Pflegegrad 4 |
1612 € |
1612 € |
Pflegegrad 5 |
1995 € |
1995 € |
Wohnumfeld verbessernde Maßnahme
Stufe der Pflegebedürftigkeit In Graden |
Leistungen ab 2017 pro Maßnahme bis zu |
Pflegegrad 1 - 5 |
Max. Zuschuss je Maßnahme in Euro 4.000 € |
Pflegegrad 1 - 5 wenn mehrere Antragsberechtigte zusammen wohnen |
Max. Zuschuss je Maßnahme in Euro 4.000 € bis 16.000 € |
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die individuellen Bedürfnisse des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen anzupassen. Das Gleiche auch für einen Angehörigen, der aufgrund einer Erkrankung wie zum Beispiel Demenz in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
Leistungen ab 2016 pro Monat bis zu |
Leistungen ab 2017 pro Monat bis zu |
Pflegegrad (mit Demenz) |
40,00 € |
40,00 € |
Pflegegrad 1 - 5 |
40,00 € |
40,00 € |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 38a SGB XI - ambulant betreute Wohngruppen
Die monatliche Pauschale steigt von 205 auf 214€.
Eine Sonderregelung ist für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege geplant. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
Leistungen 2016 pro Monat |
Leistungen ab 2017 pro Monat |
Pflegegrad (mit Demenz) |
214,00 € |
214,00 € |
Pflegegrad 1 - 5 |
214,00 € |
214,00 € |
§ 42 SGB XI - Kurzzeitpflege
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1.612 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person.
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
Leistungen ab 2017 pro Kalenderjahr bis zu |
Pflegegrad 2 - 5 Pflegegrad (mit Demenz) |
1.612,00 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen |
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Pflegebedürftige, die bis zum 31.12.2016 den erhöhten Betrag von 208 Euro monatlich erhalten, werden in der Regel ab 2017 nur noch einen Betrag von monatlich 125 Euro erhalten (Ausnahme: anerkannte Härtefälle der Pflegestufe III). Hintergrund hierfür ist, dass die Differenz von 83 Euro (208 - 125) sowohl mit dem dann höheren Pflegegeld als auch aus Mitteln der Sachleistung bzw. Tagespflege finanziert werden kann. Die Pflegebedürftigen haben daher keinerlei Einbußen.
Mit der einer Ergänzung des § 144 Abs. 3 SGB XI wird in Artikel 1 Nr. 26 des III. Pflegestärkungsgesetzes eine Sonderregelung für die Jahre 2017 und 2018 geschaffen. Nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahren 2015 und 2016 sind danach noch bis zum 31.12.2018 zu gewähren. Zur Verwaltungsvereinfachung soll dabei nicht danach unterschieden werden, aus welchem Grund eine vollständige Ausnutzung der Leistungsbeträge nicht erfolgt ist. Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht abgerufenen Mittel sollen vielmehr pauschal als nicht verfallen sondern als "angesparte" Mittel gelten, die bis Ende 2018 noch zum Bezug von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 neue Fassung SGB XI (Kosten der Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen) genutzt werden können.
Die nicht genutzten Ansprüche können laut PSG III auch eingesetzt werden, um nachträglich Kostenerstattung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu erhalten. Entsprechende nachträgliche Anträge müssten dann bis zum 31.12.2018 gestellt und mit Quittungen etc. belegt werden. Ein Grund für diese Regelung ist, dass einzelne Pflegekassen den Beginn der Ansparphase nach § 45b SGB XI von einem Antrag abhängig gemacht haben. Aufgrund der oben beschriebenen Gesetzesänderung könnten in diesen Fällen zunächst abgelehnte (bzw. gekürzte) Leistungen wohl erneut beantragt werden.
Pflegeunterstützungsgeld (PUG)
Als Angestellte haben Sie das Recht, eine mehrtägige Auszeit im Job zu nehmen. Dies ist dann möglich, wenn Sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen müssen. Für die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung dürfen sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern bleiben. Für diesen Zeitraum haben sie als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt ab 1. Januar 2015 auf Antrag Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG).
Die Höhe des PUG beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei allen anderen Sachverhalten der Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz haben Sie keinen Anspruch auf PUG.
Überleitung bei Pflegepersonen in der Rentenversicherung
§ 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll im Rahmen der Begutachtung feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt.
Pflegen Personen am 31. Dezember 2016 regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig einen Versicherten ohne Pflegestufe, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz (sogenannte Pflegestufe 0), sind sie ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht für diese Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die
ist künftig von einer erheblichen Ausweitung der sozial abgesicherten Pflegepersonen auszugehen.
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson Was ändert sich / was bleibt |
||
Sachverhalt |
2016 |
2017 |
Erforderliche Pflegetätigkeit |
Mindestens 14 Std. Wöchentlich |
Mindestens 10 Std. Wöchentlich verteilt auf 2 Tage
|
Pflegeinhalt / anzurechnende Zeiten |
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung |
Die Module der Begutachtung + hauswirtschaftliche Versorgung
|
Feststellung |
Durch MDK auf Basis der festgelstellten Minutenwerte + hauswirtschaftliche Versorgung |
Durch MDK i.d.R. auf der schlüssigen Angaben der Pflegeperson
|
30- Stunden- Ausschluss bei Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit
|
Ja |
Ja |
Addition mehrerer Pflegetätigkeiten
|
Ja |
Ja |
Ausschluss der Versicherungspflicht z.B. bei Altersrente etc.
|
Ja |
Ja |
RV-Beiträge für Pflegendepersonen ab 2017 / § 166 SGB XI |
|||
Pflegegrad
|
Bei Bezug von Bei Bezug von |
Bei Bezug von Kombi-Leistungen
|
Bei Bezug von Sachleistungen |
5 |
100% |
85% |
70% |
4 |
70% |
59,5% |
49% |
3 |
43% |
36,55% |
30,1% |
2 |
27% |
22,95% |
18,9% |
% der Monatlichen Bezugsgrößen
Bei Mehrfachpflege sind die beitragspflichten Einnahmen entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Personen aufzuteilen.
NEU: Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson
Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung - z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. - besteht.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2016 1.452,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 43,58 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.
Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.