Vollmachten & Verfügungen
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig zu sein.
Damit dennoch alle Angelegenheiten nach den eigenen Vorstellungen geregelt und entschieden werden, sollte rechtzeitig eine Vollmacht oder Verfügung formuliert werden.
Man unterscheidet drei Arten:
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, für den Betroffenen zu handeln,
wenn dieser bei vorliegender Handlungsunfähigkeit aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung oder schweren Pflegebedürftigkeit, selbst dazu nicht mehr in er Lage ist. Sie dient damit der Vertretung
der eigenen Interessen, wenn man diese selbst nicht mehr wahren kann. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf die unterschiedlichsten Bereiche beziehen: von Vertragsangelegenheiten über Bankgeschäfte
bis hin zur Bestimmung über einen Pflegeheimeinzug. Aber auch ganz persönliche Wünsche können darin geäußert werden.
Besteht keine Vorsorgevollmacht und keine Betreuungsverfügung, wird im Notfall vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der die Angelegenheiten des Betroffenen in
dieser Situation regelt. Die Absicherung, ob die in der Vollmachteingesetzte Vertrauensperson überhaupt in der Lage ist die eigenen Interessen wunschgemäß zu wahren, kann durch intensive vorherige
Gespräche festgestellt werden. Grundsätzlich werden deren Tätigkeiten nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert oder beaufsichtigt. In bestimmten Situationen die einen weitreichenden Einfluss auf
die Zukunft des Betroffenen haben (z.B. Freiheitsentzug), muss zuerst das Einverständnis des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden. Lediglich um der Missbrauchsgefahr vorzubeugen, kann ein
Kontrollbevollmächtigter zusätzlich beauftragt werden, der die Tätigkeiten des „Erst“-Bevollmächtigten kontrolliert. Die Wahl des Bevollmächtigten sollte somit sehr sorgfältig getroffen
werden.
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte sie notariell beglaubigt werden. Das ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber juristisch dann erforderlich, wenn es z.B. um
Grundstückserwerb oder -verkauf, um die Bewilligung eines Darlehens oder sonstige Bankangelegenheiten geht sowie weitere vermögensrechtliche Angelegenheiten.
Die Aussagen in der Vorsorgevollmacht sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Gültigkeit und Aktualität überprüft werden sowie etwaige Änderungen durch die Unterschrift eines Zeugen mit aktuellem Datum
bestätigt werden. Da eine Vorsorgevollmacht individuell auf die einzelne Person zugeschnitten werden sollte, gibt es keine allgemeingültigen Vorlagen.
Betreuungsverfügung
Sollten infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung persönliche
Angelegenheiten nicht mehr in vollem Umfang selbst erledigt werden können und keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein, wird die Bestellung eines "Betreuers" notwendig. Darüber entscheidet im
Einzelfall das Vormundschaftsgericht.
Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann mit einer sogenannten Amtsbetreuung Vorsorge getroffen werden, indem eine oder auch mehrere Vertrauenspersonen im Sinne der eigenen Angelegenheiten tätig
werden. Eine vom Gericht bestellte (unbekannte) Person wird somit vermieden.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht werden in der Betreuungsverfügung jedoch keine rechtlich verbindlichen Vollmachten ausgestellt, da es sich lediglich um eine Verfügung handelt. Das
Vormundschaftsgericht bleibt oberste Kontrollinstanz über die zu regelnden Angelegenheiten.
Auch die Betreuungsverfügung muss in jedem Fall schriftlich verfasst sein und regelt Angelegenheiten in folgenden Bereichen:
Untersuchung des Gesundheitszustands, ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
Bestimmung des Aufenthaltsorts und Organisation der Pflege
Wohnraumangelegenheiten, z.B. Wohnungsauflösung bei Heimeinzug
Abschluss eines Heimvertrags und evtl. notwendige Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen
Bankgeschäfte und Vermögensverwaltung
Persönliche Angelegenheiten
In Deutschland hat jeder Mensch das Recht selbst zu entscheiden, welche medizinische Behandlung er in Anspruch nehmen möchte und welche nicht. Bei einer vorliegenden Handlungsunfähigkeit verursacht durch, z.B. Koma, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, Bewusstseinsverlust oder fortschreitender Demenz, können medizinische Folgeschritte durch eine vorher schriftlich verfasste Patientenverfügung festgehalten werden.
Eingangsformel, z.B. "Hiermit verfüge ich…" (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift)
Beschreibung der Situationen, für die die Patientenverfügung gilt und in denen sie zur Anwendung kommen soll – z.B. "Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach im unmittelbaren Sterbeprozess befinde" oder "Wenn ich mich im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befinde"
Festlegungen von ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, z. B. Lebenserhaltungssysteme, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung
Wünsche zu Sterbeort und -begleitung (z.B. in vertrauter Umgebung)
Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf
Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen und eine eventuelle Organspendebereitschaft
Datum und Unterschrift
Eine Patientenverfügung richtet sich direkt an den behandelnden Arzt und bindet den
Betreuer. Sollte eine Kollision zwischen den Interessen des Betreuers und Betreuten bzw. des Betreuers und Arzt zu befürchten sein, tritt als oberste Instanz das Vormundschaftsgericht ein, welches
eine entsprechende Entscheidung trifft. Der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe kann in keinem Fall erfüllt werden, da diese gesetzlich verboten ist.
Eine Patientenverfügung kann im Grunde genommen völlig frei formuliert werden. Hilfreich für das Verständnis von Ärzten und Vertrauensperson, ist hingegen eine möglichst präzise und detaillierte
Aufstellung der persönlichen Wünsche. Allgemeine Formulierungen wie "Ich möchte keine Apparatemedizin" oder "Ich möchte nicht lange dahin siechen" sind unklar und daher nicht geeignet. Eine große
Hilfe beim Abfassen sind deshalb gut gestaltete Formulierungshilfen. (Bundesministerium der Justiz)