Soziale Leistungen
Dass die Mittel der gesetzlichen Pflegeversicherung zur
Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen meistens nicht ausreichen, ist hinlänglich bekannt. Was aber, wenn keine Pflegezusatzversicherung besteht? Wenn weder Einkommen noch Vermögen
die anfallenden Pflegekosten decken können?
In solchen Fällen greift die Hilfe zur Pflege, eine Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen finanziellen Aufwand nicht mit eigenen Mitteln stemmen
können.
Nur für Sozialhilfeberechtigte
Die Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Daher
wird sie nur dann geleistet, wenn Einkommen und Vermögen (auch dasjenige von Eltern und Kindern) einen gewissen Mindestsatz nicht erreichen. Der Staat übernimmt dann die Kosten für notwendige
Pflegeleistungen, die ansonsten nicht finanziert werden könnten.
Im Jahr 2007 wurden für die Hilfe zur Pflege über drei Milliarden. Euro ausgegeben und damit ca. 15 % aller Sozialhilfeausgaben. Sämtliche Gesetzesänderungen in der Pflegeversicherung können sich
übrigens auch auf die Höhe der künftig geleisteten Zahlungen auswirken.
Zuständig für die Leistungen ist immer der sogenannte überörtliche Träger der Sozialhilfe. Man kann sich aber auch direkt an das örtliche Sozialamt wenden, das den Antrag dann an die entsprechenden
Stellen weiterreicht.
Hilfe zur Pflege können Personen beantragen, die
bei bestehendem Pflegeversicherungsschutz mindestens in Pflegestufe I eingestuft sind
Gut zu wissen
Für nur kurzzeitig Pflegebedürftige (bis zu sechs Monate) hält die Hilfe zur Pflege besondere Regelungen bereit.
Die Bewilligung der Hilfe zur Pflege hängt generell von vielen Paragraphen, Parametern und zu erfüllenden Voraussetzungen ab. Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die sogenannte Grundsicherung gibt es seit dem Jahr 2003. Sie steht nicht unmittelbar mit der Pflege in Verbindung, sondern soll den grundlegenden Lebensunterhalt
von Menschen sicherstellen, die aus Altersgründen oder aufgrund voller Arbeitsunfähigkeit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird das Einkommen von Eltern
und Kindern bei der Grundsicherung nicht mit angerechnet. Übernommen werden die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, sofern diese anderweitig nicht gezahlt werden können.
Mehr zum Thema Grundsicherung erfahren Sie auf www.sozialhilfe24.de!
Gut zu wissen
Hilfe zur Pflege und Grundsicherung sind absolute Notfallmaßnahmen, die nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.