Wohnberatung - für Behinderte und Pflegebedürftige und deren Angehörige
1. Barrierefreies Wohnen Lassen sie sich Beraten!
2. Hilfsmittelversorgung.
3. Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes für Pflegebedürftige.
4.Sicher und bequem zu Hause Leben!
Sie möchten so lange wie möglich
selbstbestimmt zu Hause leben?
Dabei unterstützen wir Sie gerne und geben Ihnen die nötigen Hilfestellungen, persönliche Beratung und Begleitung. Wir kommen zu ihnen gerne nach Hause, um alles in Ruhe zu besprechen, wenn sie das Möchten.
Häusliche Unfälle sind im Alter eine häufige Ursache für dauernde Pflegebedürftigkeit. Schon kleine Maßnahmen können große Wirkungen erzielen. Deshalb stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen gerne bei Fragen zur Umgestaltung Ihrer Wohnung im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder auch bei demenziellen Erkrankungen zur Seite.
1. Barrierefreies Wohnen
Ein guter Pflegeberater/in können Wunder wirken, haben sie doch tagtäglich mit der Materie zu tun.
Im täglichen Leben treffen Junge/ ältere Menschen mit Behinderungen auf eine Vielzahl von Barrieren. Wie Treppen können nicht überwunden werden, Türschwellen werden zu Stolperfallen und die Badewanne zuhause lässt sich nur sehr schwer oder nicht mehr nutzen.
Eine Barrierefreies Gestaltung von Wohnungen ist jedoch für alle von Vorteil. Eine gute Beleuchtung hilft nicht nur Menschen mit Sehbehinderungen, breiten Türdurchgängen sind nicht nur für Menschen mit einem Rollstuhl von Vorteil. Und so lassen sich viele Vorteile aufzählen.
Behindertengerechte Umbauten Beratung
Ein altersgerechter oder behindertengerechter Umbau muss gut durchdacht werden.
Beispiel:
Um die Wohnung den veränderten Bedürfnissen im Alter und/oder bei Behinderung anzupassen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Kleinere Maßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz eines Badewannenlifters oder die Montage von Haltegriffen im Badezimmer, tragen zu mehr Komfort und Sicherheit bei. Auch der Einbau eines Treppenlifts oder die Installation einer Bodengleichen Dusche ermöglichen den langfristigen Verbleib im eigenen Zuhause. Immer häufiger tragen technische Unterstützungssysteme zu einem
selbstständigen Wohnen bei. Hierzu zählen Hausnotrufsysteme, Herdsicherungen oder Sensormatten, die zur Sturzprävention eingesetzt werden.
(Es gibt verschiedene Arten, sein Bad den persönlichen Erfordernissen für eine häusliche Pflege anzupassen. Die Definitionen sind altersgerechtes Wohnen, behindertengerechtes, rollstuhlgerechtes aber auch barrierefreies Wohnen. Lediglich der Begriff barrierefrei ist gesetzlich definiert und unterliegt strengen DIN-Anforderungen.)
2. Hilfsmittelversorgung
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:
Was gibt es?
Nach § 33 Sozialgesetzbuch V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel zur Pflege, um die körperlichen Beeinträchtigungen auszugleichen.
Die Patienten oder deren Angehörige sollten von einem Pflegeberater/in oder von einem Arzt sich über Pflegehilfsmittel Informieren/ Beraten lassen. Er wird dann für das Hilfsmittel eine ärztliche Verordnung ausstellen. Mit der Verordnung wird das Hilfsmittel bei der zuständigen Krankenkasse beantragt. Das Sanitätshaus liefert nach Genehmigung durch die Krankenkasse das Hilfsmittel zum Klienten nach Hause. Die Einweisung in das Hilfsmittel wird durch die Mitarbeiter des Sanitätshauses durchgeführt und gegebenenfalls durch Pflegeberater/in oder Pflegefachkräfte wiederholt.
Nach § 40 Sozialgesetzbuch XI Abs. 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und zwar unabhängig von der gewährten Pflegestufe. Die Hilfsmittel sollen eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der Angehörigen verhindern, die pflegerischen Tätigkeiten erleichtern und somit eine Überforderung der Pflegeperson verhindern sowie eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen beziehungsweise erhalten.
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzwindeln, Betteinlagen), zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Betrag von 40 Euro.
Bei technischen und sonstigen Pflegehilfsmitteln, zum Beispiel Pflegebetten, Gehwagen, Rollstuhl oder einer Lagerungshilfe, übernimmt die Pflegekasse 100 Prozent der Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens aber 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich, und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt.
Für Hilfsmittel zur ambulanten Pflege genügt ein kurzer, formloser Antrag durch Angehörige bei
der Pflegekasse mit dem Namen des Pflegebedürftigen, seinem Geburtsdatum und der Art des beantragten Pflegehilfsmittels.
Das Hilfsmittel sollte immer ausprobiert werden, bevor es angeschafft wird. Vor der Anschaffung sollte zunächst die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse erfolgen. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten kann problematisch sein.
Liegt noch keine Pflegestufe vor, können technische Pflegehilfsmittel gegen Gebühr bei einem Sanitätshaus geliehen werden. Sollte die Pflegekasse die Kosten nicht übernehmen, sollten Betroffene Widerspruch einlegen. Verlangen Sie eine detaillierte Begründung und fordern Sie gegebenenfalls Rat von einem Pflegeberater/in an.
3. Gibt es Zuschüsse für behindertengerechte Wohnungs-Umbauten?
Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.
Die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt. Wenn nicht alles Geld für eine Maßnahme verbraucht wird, verfällt der Rest nicht sondern kann für andere Anpassungen verwendet werden.
Einbau eines Personenaufzuges in einem eigenen Haus
Anpassung des Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers: Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe
Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen
ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Anordnung von Schalterleisten, Briefkästen in Greifhöhe, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen,
Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage
Treppen umbauten, Rampen und Treppenlifte
Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten
farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten
Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb
Einbau einer Gegensprechanlage
ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs
Schaffung von Bewegungsflächen durch Installation der Waschmaschinenanschlüsse in der Küche, anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung von Wasser- und Stromanschlüssen) ,
Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen
Veränderung der Heizung,
Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe,
Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),
Treppenlifte, Sitzlifte
Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
Fenstergriffe auf Greifhöhe
rutschhemmender Bodenbelag,
mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken
Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,
Badewanneneinstiegshilfen (Änderung der Bausubstanz),
rutschhemmender Bodenbeläge insbesondere in der Dusche,
Duschplatz, wenn nicht mehr eine Badewanne genutzt werden kann,
Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen,
höhenverstellbarer Waschtisch
rutschhemmender Bodenbelag,
Lichtschalter/Steckdosen vom Bett aus zu erreichen
Auszug Begutachtungsrichtlinie 2012
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.
Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines Bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.
Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer Bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Ehepartner mit 2 Pflegestufen können für eine Maßnahme bis zu 8.000 Euro erhalten.
Vorbereitungshandlungen, Beratungskosten
Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
Arbeitslohn und ggf.
Gebühren (z. B. für Genehmigungen)
Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.
Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
Reparatur schadhafter Treppenstufen,
Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
elektrischer Antrieb einer Markise,
Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.